Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2022
BGH Beschluss vom 29.03.2022 – 5 StR 278/21
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:290322B5STR278.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 278/21
vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:290322B5STR278.21.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Ablehnung einzelner Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugen M. , R. , Ru. sowie eines namentlich nicht bezeichneten „Leiters des Bauhofs H. -E. “ jeweils einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht geltend macht, sind die Verfahrensrügen bereits unzulässig: Das Landgericht hat alle Anträge abgelehnt, dabei die unter Beweis gestellten Umstände als für die Entscheidung bedeutungslos bewertet und zur Begründung jeweils Bezug genommen auf eine „geschilderte, vorläufige Beweissituation“, enthalten u.a. in einem „Beschluss betreffend die
Beschlagnahme von Kontounterlagen der Firma S. GmbH ... (Anlage 65 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. Februar 2020)“. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat die Revision den Inhalt dieses Beschlusses nicht mitgeteilt.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 608 KLs 5/17 5701 Js 54/14