Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 15.03.2022 – 2 StR 211/21

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:150322B2STR211.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 211/21 vom 15. März 2022 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Anhörungsrüge

ECLI:DE:BGH:2022:150322B2STR211.21.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2022 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe§

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Februar 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2021 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 2. März 2022 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die sachlich-rechtlichen Angriffe des Angeklagten gegen den Strafausspruch, zu denen der Generalbundesanwalt Stellung genommen und der Verurteilte repliziert hat, zur Kenntnis genommen und in seine Erwägung einbezogen. Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss er sich nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. Er ist auch verfas-

sungsrechtlich nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 487, 488 f. und NJW 2014, 2563, 2564).

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Landgericht Köln, 29.01.2021 - 114 KLs 28/20 - 186 Js 1074/19