Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 11.11.2021 – 4 StR 420/21

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:111121B4STR420.21.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 420/21

vom 11. November 2021 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:111121B4STR420.21.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juli 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung eines Vorwegvollzugs von elf Monaten der Strafe vor der Maßregel entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und mit Blick auf die ebenfalls bereits rechtskräftige Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt einen Vorwegvollzug von elf Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2

Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 ‒ 4 StR 541/18 Rn. 2; vom 13. Dezember 2011 ‒ 5 StR 423/11 Rn. 6; vom 31. Oktober 2007 ‒ 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212; vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 67 Rn. 9a).

3 Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bender Bartel Sturm

Rommel Scheuß

Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 08.07.2021 ‒ 10 KLs 10/21 336 Js 3830/19