Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 18.10.2021 – XII ZB 270/21

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:181021BXIIZB270.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 270/21

vom

18. Oktober 2021

in der Familiensache

ECLI:DE:BGH:2021:181021BXIIZB270.21.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2021 durch den Richter am Bundesgerichtshof Guhling als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2021 gegen den Kostenansatz vom 27. September 2021 (Kostenrechnung vom 28. September 2021, Kassenzeichen: 780021139772) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Gründe§

1 Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 – NJW 2015, 2194).

2 Die als „Widerspruch-Zurückweisung-Erinnerung“ bezeichnete Eingabe vom 4. Oktober 2021 ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Toussaint, Kostengesetze, 51. Aufl. § 57 FamGKG Rn. 1 i.V.m. § 66 GKG Rn. 16).

3 Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2021 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. Dezember 1997 – II ZR 139/96 –NJW-RR 1998, 503). Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

4 Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

5 Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Guhling

Vorinstanzen: AG Rottweil, Entscheidung vom 10.12.2020 - 4 F 30/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2021 - 17 UF 19/21 -