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BGH Beschluss vom 21.09.2021 – II ZR 65/20

2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:210921BIIZR65.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 65/20

vom

21. September 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:210921BIIZR65.20.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle

einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2021 Bezug genommen (§ 522a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Danach hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag der Klägerin, wenn auch mit fehlerhafter Begründung, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist lediglich mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihr Zahlungsantrag nicht

nur in Höhe von 2.250 €, sondern in Höhe von 7.285 € als derzeit und im Übrigen als endgültig unbegründet abgewiesen wird.

Drescher Born B. Grüneberg

V. Sander von Selle

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.01.2019 - 12 O 19834/17 - OLG München, Entscheidung vom 26.02.2020 - 7 U 977/19 -