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BGH Beschluss vom 09.09.2021 – I ZA 4/21

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:090921BIZA4.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/21

vom

9. September 2021

in dem Verfahren

ECLI:DE:BGH:2021:090921BIZA4.21.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe§

1 Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 15. Juni 2021 als Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2021 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2021 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des

Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2 mwN).

Koch Feddersen Pohl

Schmaltz Wille

Vorinstanzen: AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 12.04.2021 - 24 C 994/20 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 01.06.2021 - 21 T 24/21 -