Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 31.08.2021 – X ZB 4/21
10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:310821BXZB4.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/21
vom
31. August 2021
in dem Verfahren
betreffend den notariellen Vorbescheid
in der Übertragungsvertragsangelegenheit
ECLI:DE:BGH:2021:310821BXZB4.21.0
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2021 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 verworfen.
Gründe§
1 Der Antrag ist nicht statthaft.
2 Nach der für den Streitfall maßgeblichen Regelung in § 70 Abs. 1 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die in § 70 Abs.3 FamFG normierten Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde liegen ebenfalls nicht vor.
3 Die Nichtzulassung durch die Vorinstanz kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14, NJW 2014, 2879 Rn. 20). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist ebenfalls nicht statthaft.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Bacher Hoffmann Deichfuß
Kober-Dehm Marx
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2021 - 19 OH 5/21 -