Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 31.08.2021 – X ZB 4/21

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:310821BXZB4.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/21

vom

31. August 2021

in dem Verfahren

betreffend den notariellen Vorbescheid

in der Übertragungsvertragsangelegenheit

ECLI:DE:BGH:2021:310821BXZB4.21.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2021 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 verworfen.

Gründe§

1 Der Antrag ist nicht statthaft.

2 Nach der für den Streitfall maßgeblichen Regelung in § 70 Abs. 1 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die in § 70 Abs.3 FamFG normierten Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde liegen ebenfalls nicht vor.

3 Die Nichtzulassung durch die Vorinstanz kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14, NJW 2014, 2879 Rn. 20). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist ebenfalls nicht statthaft.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Bacher Hoffmann Deichfuß

Kober-Dehm Marx

Vorinstanz: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2021 - 19 OH 5/21 -