Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 24.08.2021 – 6 StR 362/21
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR362.21.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 362/21
vom 24. August 2021 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:240821B6STR362.21.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch wenn die Ausführungen der Strafkammer besorgen lassen, dass sie von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 – 2 StR 93/19; vom 16. Juni 2020 – 1 StR 155/20), begegnet die unterbliebene Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB wegen des fehlenden symptomatischen Zusammenhangs im Ergebnis keinen Bedenken.
König Feilcke Tiemann
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 15.04.2021 - 23 KLs 1/21, 264 Js 27427/20