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BGH Beschluss vom 12.07.2021 – AnwSt (B) 3/21
Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2021:120721BANWST.B.3.21.0
BerufsrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 3/21
vom
12. Juli 2021
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
ECLI:DE:BGH:2021:120721BANWST.B.3.21.0
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 12. Juli 2021 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. August 2019 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
3 Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind entweder nicht
ungeklärt, nicht entscheidungserheblich oder betreffen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Dass den konkret erhobenen Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist überdies nicht aufgezeigt. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
4 Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.
Limperg Remmert Grüneberg
Schäfer Lauer
Vorinstanzen: ANWG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.11.2018 - III AG 27/18 - AGH Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.08.2019 - I AGH 2/19 -