Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 09.06.2021 – 4 StR 66/21

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR66.21.0

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 66/21

vom 9. Juni 2021 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u.a.

hier: Revision der Nebenklägerin

ECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR66.21.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 9. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Nebenklägerin, deren Bruder das Tatopfer des Totschlags war, wendet sich mit einer nicht ausgeführten Sachrüge gegen das Urteil.

2 Die Revision ist unzulässig, weil sich aus der Revisionsbegründung nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hin-

sichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Die von der Beschwerdeführerin hier erhobene allgemeine Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 361/14 mwN).

Sost-Scheible Bender Quentin

RiBGH Dr. Lutz ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Sost-Scheible Maatsch

Vorinstanz: Essen, LG, 23.09.2020 ‒ 22 Ks 7/20 70 Js 612/19