Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 07.06.2021 – 5 StR 31/21

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:070621B5STR31.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 31/21

vom 7. Juni 2021 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:070621B5STR31.21.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2021 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen

Vorinstanz: Landgericht Bremen, 28.08.2020 - 3 KLs 350 Js 38787/16