Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 18.05.2021 – XI ZR 194/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:180521BXIZR194.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 194/20
vom
18. Mai 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:180521BXIZR194.20.0
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 25. März 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 440.000 €. Auf den Senatsbeschluss vom 26. August 2019 (XI ZR 574/17, juris) wird Bezug genommen. Maßgeblich sind die Euro-Referenzkurse der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im April 2020 für den Südafrikanischen Rand und für den Schweizer Franken. Diese betragen 20,1822 ZAR/EUR und 1,0545 CHF/EUR.
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.02.2017 - 22 O 14332/16 - OLG München, Entscheidung vom 17.03.2020 - 5 U 989/17 -