Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 12.05.2021 – 2 StR 376/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR376.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 376/20
vom
12. Mai 2021
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Franke Krehl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 12.05.2020 - 4790 Js 239040/19 5/08 KLs 24/19
ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR376.20.0