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# BGH, Beschluss vom 12.05.2021 – 2 StR 376/20

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR376.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 376/20

vom

12. Mai 2021

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Franke Krehl Zeng

Grube Schmidt

Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 12.05.2020 - 4790 Js 239040/19 5/08 KLs 24/19

ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR376.20.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.05.2021 – 2 StR 376/20, ECLI:DE:BGH:2021:120521B2STR376.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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