Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 28.04.2021 – VI ZA 8/21

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:280421BVIZA8.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 8/21

vom

28. April 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:280421BVIZA8.21.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig ist, mithin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger selbst hat den Streitwert seiner Klage auf "bis 16.000 €" beziffert. Der Streitwert seiner Berufung lag wegen des teilweisen erstinstanzlichen Erfolgs seiner Leistungsanträge (insgesamt 5.340,01 €) unter diesem Betrag, so dass die Beschwer des Klägers in der Revisionsinstanz nicht darüber liegen kann.

Seiters Offenloch Müller

Allgayer Böhm

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 02.07.2020 - 3 O 90/18 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2021 - 14 U 109/20 -