Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 20.04.2021 – 6 StR 114/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:200421B6STR114.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 114/21

vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:200421B6STR114.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. November 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II.67 der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften und mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Jugendkammer hat ihrer Darlegungspflicht im Rahmen der Feststellung einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB) genügt. Angesichts der Vielzahl der auf der Hand liegenden, im Urteil erörterten prognoseungünstigen Umstände bedurfte es keiner näheren Darstellung zu den Kriterien der vom Sachverständigen zudem angewandten standardisierten Prognoseinstrumente.

Sander Schneider Feilcke

Tiemann Fritsche

Vorinstanz: Landgericht Hannover, 18.11.2020 - 34 KLs 8792 Js 25071/20 (10/20)