Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 30.03.2021 – VIII ZR 280/19
8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:300321BVIIIZR280.19.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 280/19
vom
30. März 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:300321BVIIIZR280.19.0
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 21. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.452,82 € (Jahresbetrag der Netto-Miete [13.915,92 €], Zahlungsantrag [9.752 €], Widerklage [28.784,90 €]).
Gründe§
1 Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Klägerin zutrifft, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich und deshalb bereits unzulässig, weil die Beklagte ihre aktuelle Wohnanschrift nicht mitgeteilt habe und den Rechtsstreit (um sich der Kostenpflicht zu entziehen) "aus dem Verborgenen" führen wolle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 13 sowie vom 28. November 2007 - III ZB 50/07, juris Rn. 9). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger
Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.03.2019 - 2-21 O 395/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.08.2019 - 2 U 40/19 -