Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZB 5/21

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:090321BVIZB5.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5/21

vom

9. März 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:090321BVIZB5.21.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2020 (22 T 61/20) wird als unzulässig verworfen, da sie weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Zudem ist bereits die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Langenfeld unanfechtbar gewesen (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 – XII ZB 91/13, NJW 2003, 3137). Letztlich ist die Rechtsbeschwerde auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Seiters Offenloch Müller

Allgayer Linder

Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 28.08.2020 - 13 C 282/19 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2020 - 22 T 61/20 -