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BGH Beschluss vom 03.03.2021 – 2 StR 403/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:030321B2STR403.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 403/20

vom

3. März 2021

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass insgesamt 144,68 Gramm Heroin und 538,25 Gramm Kokain nebst Verpackungsmaterial sowie das sichergestellte Vakuumiergerät und die sichergestellte Myco Feinwaage eingezogen werden.

Im Übrigen hat die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

Vorinstanz: Fulda, LG, 09.06.2020 - 131 Js 11253/19

ECLI:DE:BGH:2021:030321B2STR403.20.0