Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 23.02.2021 – XI ZB 25/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230221BXIZB25.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 25/20

vom

23. Februar 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:230221BXIZB25.20.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Februar 2021 gegen die am Senatsbeschluss vom 25. Januar 2021 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen, da das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen, genügt. Sein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2017 - XI ZA 13/16, juris Rn. 1 f.; BGH, Beschlüsse vom 10. September 2018 - II ZB 15/18, juris Rn. 1, vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, juris Rn. 2, vom 8. Juli 2020 - IV ZA 1/20, juris, vom 20. August 2020 - III ZA 12/20, juris Rn. 2 und vom 22. September 2020 - VIII ZB 54/20, juris Rn. 3 f., jeweils mwN).

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 10. Februar 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 25. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen,

aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Der Antragsteller verkennt insbesondere, dass Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dass (beglaubigte) Abschriften zuzustellen sind, die keine Originalunterschrift tragen (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - III ZR 115/18, WM 2019, 801 Rn. 10 f.).

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Ellenberger Grüneberg Matthias

Derstadt Schild von Spannenberg

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2020 - 28 T 3799/20 - OLG München, Entscheidung vom 16.07.2020 - 5 W 968/20 -