Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 23.02.2021 – 6 StR 52/21

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR52.21.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 52/21

vom 23. Februar 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen

ECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR52.21.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Trotz der missverständlichen Ausführungen des Landgerichts zu einem großen Dunkelfeld nicht aufgeklärter Eigentumsdelikte hält die Gefahrenprognose (§ 63 Satz 1 StGB) letztlich rechtlicher Überprüfung stand.

Sander Schneider König

Fritsche von Schmettau

Vorinstanz: Landgericht Hannover, 11.11.2020 - 63 KLs (19/20) 3221 Js 42088/20