Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 02.02.2021 – X ZB 2/20

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:020221BXZB2.20.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2019 wird auf Kosten der Kläger verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.080 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_1

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_2

Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Die Kläger legten Berufung ein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_3

Nach einem Hinweis der Vorsitzenden, die Berufung sei innerhalb der vorgesehenen Frist nicht begründet worden, haben die Kläger eine Berufungsbegründung nachgereicht. Zugleich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe darauf, dass eine Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten es versäumt habe, diese Frist in das von ihm genutzte elektronische Kanzleisystem einzutragen. Entsprechend sei auch das für die Vorfrist zur Berufungsbegründung bestimmte zweite Kontrollblatt weder ausgedruckt worden noch zur Handakte gelangt. Das Fehlen dieses Kontrollblatts sei bei der Berufungseinlegung nicht bemerkt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_4

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, der die Beklagte entgegentritt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_5

II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_6

Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Nach dem Vorbringen der Kläger werde in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten bei der Eintragung von Rechtsmittelfristen in den EDV-gestützten Kalender ein Kontrollblatt ausgedruckt, das für die Handakte bestimmt sei. Der Rechtsanwalt hätte bei der Zeichnung des Empfangsbekenntnisses und nochmals bei der Einlegung der Berufung eigenverantwortlich prüfen müssen, ob die Rechtsmittelfristen notiert sind. Hätte er diese Prüfung vorgenommen, hätte er das Fehlen des entsprechenden Kontrollblatts bemerken müssen. Dies hätte ihm Anlass gegeben, die Eintragung der Rechtsmittelfrist im elektronischen System zu prüfen, wodurch das Versäumnis seiner Mitarbeiterin zutage getreten wäre.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_7

III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_8

1. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, darf nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Daraus wird abgeleitet, dass grundsätzlich die Fertigung eines Kontrollausdrucks erforderlich ist, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (etwa BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18, NJW 2019, 1456 Rn. 13). Die allgemeine Anordnung, einen solchen Kontrollausdruck in die Handakte aufzunehmen, gewährleistet, dass der Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durchführen kann.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_9

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gelten für eine Phase, in der eine Umstellung von einem herkömmlichen auf einen elektronisch geführten Fristenkalender vorgenommen wird, keine geringeren Sorgfaltsanforderungen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_10

Ob durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt gewährleistet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil die Kläger nicht vorgetragen haben, dass ihr Prozessbevollmächtigter solche Maßnahmen getroffen hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_11

2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob an dem Erfordernis der Fertigung eines Kontrollausdrucks festzuhalten ist, wenn der Rechtsanwalt keine Handakte in Papierform mehr führt, sondern lediglich mit einer elektronischen Akte arbeitet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_12

Nach dem Vorbringen der Kläger wurden in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten in dem hier interessierenden Zeitraum weiterhin Handakten in Papierform geführt. Damit bestand weiterhin die Verpflichtung zur Fertigung von Kontrollausdrucken.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_13

Unabhängig davon ist ein Anwalt auch bei elektronischer Aktenführung verpflichtet, die ordnungsgemäße Notierung von Fristen in eigener Verantwortung zu überprüfen. Von der Anfertigung von Kontrollausdrucken dürfte deshalb allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen. Auch hierzu ist nichts vorgetragen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_14

3. Bei dieser Sachlage ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, nicht zu beanstanden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-02/x-zb-2-20#rd_15

Bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte das Fehlen des zweiten Kontrollblatts bemerken müssen, als ihm die Handakten anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und zur Berufungseinlegung vorgelegt wurden. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist in den elektronischen Fristenkalender eingetragen wurde. Bei einer solchen Vorgehensweise wäre der Fehler rechtzeitig bemerkt worden.

Bacher Grabinski Hoffmann
Deichfuß Marx