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BGH Beschluss vom 18.01.2021 – AnwSt (B) 12/20

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2021:180121BANWST.B.12.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 12/20

vom 18. Januar 2021 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

ECLI:DE:BGH:2021:180121BANWST.B.12.20.0

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 18. Januar 2021 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:

Die Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2020 wird verworfen.

Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2 Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3 In der Beschwerdeschrift der Rechtsanwältin ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen sind nicht ungeklärt. Dass den konkret erhobenen Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zugrunde liegen, ist überdies nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

4 Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Grupp Paul Grüneberg

Kau Merk

Vorinstanzen: ANWG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2015 - SAG I 17/14 - AGH Dresden, Entscheidung vom 03.07.2020 - AGH 17/15 (I) -