Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 14.01.2021 – 6 StR 320/20
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:140121B6STR320.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 320/20
vom 14. Januar 2021 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:140121B6STR320.20.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen erst ab dem 19. März 2020 zu entrichten sind (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es ist rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht hinsichtlich der zweiten Vergewaltigungstat einen – mit einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe überdies sehr hoch bemessenen – Härteausgleich gewährt hat. Ein Härteausgleich ist in Zäsurfällen nur dann geboten, wenn aufgrund der Bildung von mehreren (Gesamt-)Freiheitsstrafen ein zu hohes Gesamtübel entsteht, was namentlich bei einer Überschreitung der 15-Jahres-Grenze des § 38 Abs. 2 StGB der Fall ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1245 mit zahlreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler indessen nicht benachteiligt.
Sander Schneider König
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz: Rostock, LG, 08.04.2020 - 425 Js 20983/19 13 KLs 201/19 (3)