Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 13.01.2021 – IV ZR 67/20

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:130121BIVZR67.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 67/20

vom

13. Januar 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:130121BIVZR67.20.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 10. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass bei längerem Zeitablauf auch geringere Umstandsmomente ausreichend seien; ausweislich seines Hinweisbeschlusses Seite 2 f. und im Zurückweisungsbeschluss Seite 5 f. hat es aber dennoch den im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gravierende Umstände erforderlich sind, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 74.805,58 €

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann Dr. Bommel

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2019 - 306 O 34/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2020 - 9 U 236/19 -