Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 07.01.2021 – III ZB 56/20
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:070121BIIIZB56.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 56/20 vom
7. Januar 2021
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2021:070121BIIIZB56.20.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 9. Oktober 2020 - 4 W 63/20 - wird abgelehnt.
Gründe§
1 Der Senat legt das Schreiben der Antragsteller vom 15. Oktober 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier allein als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem
Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Tombrink