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BGH Beschluss vom 15.12.2020 – 6 StR 392/20
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR392.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 392/20
vom 15. Dezember 2020 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR392.20.0
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die durch den Verteidiger gestellten Anträge mangels hinreichend bestimmter Tatsachenbehauptungen die Erfordernisse eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) verfehlten. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht. Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aufgrund vom Landgericht zudem rechtsfehlerfrei verneinter Abhängigkeit von Amphetaminen (zu den Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 47/10 Rn. 13) sind weder den Feststellungen noch dem Vortrag der Revision zu entnehmen. Gleiches gilt für behauptete bzw. für „nicht ausgeschlossen“ erachtete psychische Defekte, deren Schuldrelevanz – ihr Vorliegen unterstellt – für den vom Angeklagten betriebenen professionellen Drogenhandel darüber hinaus ferngelegen hat.
Sander König Feilcke
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz: Frankfurt (Oder), LG, 28.07.2020 - 226 Js 1888/17 23 KLs 6/20