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BGH Beschluss vom 15.12.2020 – 6 StR 382/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR382.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 382/20

vom 15. Dezember 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Geiselnahme u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR382.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 1 und Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen.

Die Revision des Nebenklägers gegen das oben genannte Urteil wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Da sich der Senat mit der Revision des Nebenklägers sachlich nicht zu befassen hat, ist er als Revisionsgericht nicht zuständig für eine Entscheidung über die von dem Nebenkläger außerdem eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1985 – 5 StR 224/85).

Sander König Feilcke

Tiemann von Schmettau

Vorinstanz: Lüneburg, LG, 19.02.2020 - 1103 Js 19819/19 22 KLs 17/19