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BGH Beschluss vom 26.11.2020 – III ZB 63/20

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:261120BIIIZB63.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/20 vom

26. November 2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2020:261120BIIIZB63.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend, Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 2020 - 16 W 43/20 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 25. Oktober 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem

Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann Kessen

Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 06.08.2020 - 4 O 151/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.10.2020 - 16 W 43/20 -