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BGH Beschluss vom 13.10.2020 – 2 ARs 236/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:131020B2ARS236.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 236/20 2 AR 145/20 vom 13. Oktober 2020 in der Anzeigesache gegen

wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung

Antragsteller:

Az.: 6 Ws 51/20 Kammergericht Berlin

ECLI:DE:BGH:2020:131020B2ARS236.20.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. April 2020 – Az.: 6 Ws 51/20 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2 2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

3 Für die Entscheidung über diesen Antrag fehlt es zum einen an einer Zuständigkeit des Senats. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5

StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 ARs 304/19 mwN).

Franke Grube Schmidt