Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 13.10.2020 – 2 ARs 236/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:131020B2ARS236.20.0
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 236/20 2 AR 145/20 vom 13. Oktober 2020 in der Anzeigesache gegen
wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung
Antragsteller:
Az.: 6 Ws 51/20 Kammergericht Berlin
ECLI:DE:BGH:2020:131020B2ARS236.20.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. April 2020 – Az.: 6 Ws 51/20 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
2 2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
3 Für die Entscheidung über diesen Antrag fehlt es zum einen an einer Zuständigkeit des Senats. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5
StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 ARs 304/19 mwN).
Franke Grube Schmidt