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BGH Beschluss vom 21.09.2020 – VIII ZB 37/20

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:210920BVIIIZB37.20.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 37/20

vom

21. September 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:210920BVIIIZB37.20.1

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020130602 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1 Mit Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 wurde die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020 auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 30. Juli 2020 wurden ihm Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt.

2 Dagegen wendet sich der Beklagte mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe, die am 11. August 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

II.

3 Die Eingabe des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der

Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN).

III.

4 Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

5 Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).

6 Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte nicht. Er macht lediglich geltend, er lege "Beschwerde (…) nach § 99 ZPO verbunden mit § 100 ZPO" ein.

IV.

7 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Wiegand

Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 05.03.2020 - 4 C 752/14 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - 4 T 14/20 -