Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 14.07.2020 – VIII ZB 37/20

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:140720BVIIIZB37.20.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 37/20

vom

14. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:140720BVIIIZB37.20.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 29. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020, mit dem die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit fehlt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4 mwN). Das Vorbringen des Beklagten genügt den Anforderungen nicht, denn es beschränkt sich auf den pauschalen Einwand, der Senat habe nicht von Amts wegen geprüft, "ob die inhaltliche Stand-

haftigkeit nach 5a AVAG § 15 des Beschlusses inhaltlich gegeben war" sowie "nach 51 AVAG § 17, ob eine Verletzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorliegt".

Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer

Kosziol Wiegand

Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 05.03.2020 - 4 C 752/14 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - 4 T 14/20 -