Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 09.09.2020 – 4 StR 275/20

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090920B4STR275.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 275/20

vom 9. September 2020 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

ECLI:DE:BGH:2020:090920B4STR275.20.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, infolge der Sperrwirkung seiner Strafzumessung jedoch den nicht gemilderten Strafrahmen des im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat, hat es übersehen, dass § 29a Abs. 1 BtMG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Sperrwirkung entfaltet; für die Obergrenze des Strafrahmens gilt demgegenüber die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2010 ‒ 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; vom 14. August 2013 – 2 StR 144/13; vom 26. September 2019 ‒ 4 StR 133/19; vom 26. Februar 2020 – 4 StR 474/19, NStZ-RR 2020, 216; anders ‒ nicht tragend ‒ BGH, Urteil vom 7. September 2017 ‒ 3 StR 278/17,

NStZ-RR 2017, 377). Das Landgericht hätte daher der Strafzumessung den Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahre statt von einem Jahr bis fünfzehn Jahre zugrunde legen müssen. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Strafe, die sich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt, ausgewirkt hat.

Sost-Scheible Quentin Rommel

Lutz Maatsch

Vorinstanz: Essen, LG, 26.03.2020 ‒ 56 Js 899/19 65 KLs 16/20 56 Js 660/20