Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 01.09.2020 – 5 StR 325/20
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:010920B5STR325.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 325/20
vom 1. September 2020 in der Strafsache gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:010920B5STR325.20.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Einziehungsbetrag, für den der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet, um 600 Euro auf 32.000 Euro reduziert wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, auch eingedenk des geringfügigen Teilerfolgs (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Cirener Berger Mosbacher
Resch von Häfen
Vorinstanz: Kiel, LG, 02.04.2020 - 953 Js 47305/19 10 KLs