Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 26.08.2020 – 6 StR 225/20

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260820B6STR225.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 225/20

vom 26. August 2020 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2020:260820B6STR225.20.0

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der dort vertretenen Auffassung folgt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nicht daraus, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Beruhen gemacht hat. Das Rügevorbringen genügt den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch nicht, soweit im Hinblick auf die unter Ziffer 1 des abgelehnten Beweisantrags behauptete Tatsache die in Bezug genommenen Befunde vom 28. Juli 2003 und 21. Februar 2009 nicht mitgeteilt worden sind. Hinsichtlich der unter Ziffer 4 des Beweisantrags behaupteten Tatsachen hätte in Anbetracht des in den Urteilsgründen dargelegten eindeutigen Beweisergebnisses, wonach die Revisionsoperation aufgrund der übereinstimmenden, auf der Grundlage sämtlicher Behandlungsunterlagen erstatteten Sachverständigengutachten notwendig war, mitgeteilt werden müssen, weshalb sich aus den Angaben des benannten Zeugen S. insoweit Gegenteiliges hätte ergeben können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 StR 99/16, NStZ 2017, 100).

Die unter den Ziffern 2 und 3 des Beweisantrags behaupteten Tatsachen hat das Landgericht als erwiesen angesehen, so dass insoweit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Antrags beruht.

Sander Schneider Feilcke

Tiemann Fritsche

Vorinstanz: Rostock, LG, 18.12.2019 - 412 Js 10170/14 (416) 11 KLs 208/16 (3)