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BGH Beschluss vom 26.08.2020 – 2 StR 258/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260820B2STR258.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 258/20

vom

26. August 2020

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.

2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Krehl

Eschelbach Meyberg

Vorinstanz: Aachen, LG, 30.03.2020 - 401 Js 365/19 52 Ks 2/20

ECLI:DE:BGH:2020:260820B2STR258.20.0