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BGH Beschluss vom 25.08.2020 – 4 StR 654/19

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:250820B4STR654.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 4 StR 654/19

vom 25. August 2020 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.

hier: Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 5. Juli 2020

ECLI:DE:BGH:2020:250820B4STR654.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 25. August 2020 beschlossen:

Die Ablehnungen der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm, Schmidt, Prof. Dr. Krehl, Rommel und Meyberg werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

1 Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich weitgehend in Behauptungen und eigenen Bewertungen, die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind, und im Übrigen in Wiederholungen seines Befangenheitsantrags vom 30. April 2020 sowie seiner Anhörungsrüge vom 1. Juni 2020. Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).

Sturm Appl Krehl

Meyberg Schmidt

Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2