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BGH Beschluss vom 14.07.2020 – 4 StR 267/20

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR267.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267/20

vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen

alias:

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR267.20.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 362,50 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, den Anrechungsmaßstab für im Ausland erlittene Haft bestimmt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 362,56 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

2 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 Den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat zur Korrektur eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers im Einziehungsbetrag geringfügig herabgesetzt und um die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten ergänzt, weil den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, dass der Angeklagte die jeweils von ihm vereinnahmten Rauschgifterlöse zeitnah an andere Tatbeteiligte weitergab.

4 Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Bender Bartel

Sturm Rommel

Vorinstanz: Dortmund, LG, 14.02.2020 ‒ 500 Js 322/18 36 KLs 28/19