Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 09.07.2020 – IX ZA 16/19
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:090720BIXZA16.19.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/19 vom
9. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:090720BIXZA16.19.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
am 9. Juli 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2019 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten würden, liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16, juris Rn. 4; vom 17. März 2020 - VIII ZA 16/19, juris Rn. 5).
Grupp Lohmann Möhring
Röhl Schultz
Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 12.07.2018 - 5 O 408/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.2019 - 4 U 119/18 -