Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 08.07.2020 – 5 StR 140/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:080720B5STR140.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 140/20

vom 8. Juli 2020 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

ECLI:DE:BGH:2020:080720B5STR140.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Darstellung des DNA-Gutachtens in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht vollständig den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei eindeutigen Einzelspuren zumindest die Angabe der numerischen Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung der aufgefundenen DNA-Spur mit dem DNA-Profil des Angeklagten erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189 mwN). Der Senat kann aber angesichts der vom Landgericht sonst erhobenen Beweise ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).

Cirener Berger Gericke

Mosbacher Resch