Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 07.07.2020 – XI ZR 182/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZR182.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 182/19 vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZR182.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO.

2 Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 26. Mai 2020 das Beschwerdevorbringen umfassend überprüft. Er hat ausdrücklich dahin erkannt, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einen allein für die Klageanträge relevanten Zusatz des Inhalts, bei der Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung handele es sich um eine Prozessvoraussetzung, nicht um eine Prozesshandlungsvoraussetzung, hat der Senat in den

Beschluss aufgenommen, um den Parteien zu verdeutlichen, die Beschwerde des Klägers sei in Gänze zulässig. Eine Einschränkung bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde des Klägers, der im Rubrum des Beschlusses auch als Widerbeklagter bezeichnet ist, lässt sich dem nicht entnehmen.

3 Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris).

Ellenberger Grüneberg Menges

Derstadt Schild von Spannenberg

Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.10.2017 - 2-2 O 115/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.02.2019 - 10 U 175/17 -