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BGH Beschluss vom 07.07.2020 – XI ZB 1/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZB1.20.0

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/20

vom

7. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZB1.20.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg

beschlossen:

Der als Anhörungsrüge auszulegende "Widerspruch" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die mit "Widerspruch" überschriebene Eingabe des Klägers vom 25. Juni 2020 kann, da der Kläger die Ermöglichung rechtlichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) umgedeutet werden.

2 Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 26. Juni 2020 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020, der dem Kläger am 16. Juni 2020 zugestellt worden ist und mit dem seine Rechtsbeschwerde verworfen worden ist, ist unzulässig. Denn der Kläger legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dar. Der Kläger hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen er

meint, die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unzulässig lasse den Schluss zu, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht beachtet. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang. Das gilt auch für eine Rechtsbeschwerde, die sich, wie hier, gegen einen das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1).

3 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 12. Mai 2020 umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 5. Februar 2020 oder eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zulässig ist bzw. wäre und dies verneint.

4 Soweit der Kläger in seinem "Widerspruch" vom 25. Juni 2020 sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 erhebt, ist die Eingabe weiter als Gegenvorstellung auszulegen. Diese hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers greift gegenüber den im Beschluss vom 12. Mai 2020 mitgeteilten Gründen nicht durch. Die Rechtsbeschwerde des Klägers war zu verwerfen, weil die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 5. Februar 2020 nicht anfechtbar ist.

5 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Ellenberger Grüneberg Matthias

Derstadt Schild von Spannenberg

Vorinstanzen: AG Biberach, Entscheidung vom 20.12.2019 - 8 C 679/19 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 05.02.2020 - 4 T 3/20 -