Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 04.08.2020 – XI ZB 1/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:040820BXIZB1.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/20

vom

4. August 2020

in der Kostensache

ECLI:DE:BGH:2020:040820BXIZB1.20.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2020 gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schild von Spannenberg

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 23. Juni 2020 - Kassenzeichen 780020124050 - wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV 1826). Der Kläger macht lediglich geltend, der Nachlass sei mittellos. Dieser Einwand ist im Erinnerungsverfahren unerheblich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schild von Spannenberg

Vorinstanzen: AG Biberach, Entscheidung vom 20.12.2019 - 8 C 679/19 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 05.02.2020 - 4 T 3/20 -