Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 24.06.2020 – XII ZB 561/19

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIZB561.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 561/19

vom

24. Juni 2020

in der Unterbringungssache

ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIZB561.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. November 2019 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe§

I.

1 Der Betroffene wendet sich gegen seine geschlossene Unterbringung, die von den Instanzgerichten bis längstens zum 17. März 2020 genehmigt worden ist.

2 Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (XII ZB 561/19 - juris Rn. 3) darauf hingewiesen hatte, dass der Betroffene wegen der eingetretenen Erledigung noch einen Antrag nach § 62 FamFG stellen kann, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 mitgeteilt, dass keine verfahrensleitenden Erklärungen abgegeben werden können.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

4 Mit der Erledigung der angegriffenen Maßnahme durch Zeitablauf hätte der Betroffene nach § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung beantragen können, dass die Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 8 mwN). Weil der Betroffene einen solchen Antrag trotz entsprechenden Hinweises nicht gestellt hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 17.09.2019 - 409 XVII 57/19 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 22.11.2019 - 2 T 194/19 -