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BGH Beschluss vom 23.06.2020 – 5 StR 161/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR161.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 161/20

vom 23. Juni 2020 in der Strafsache gegen

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

ECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR161.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Taten sind auch unter Berücksichtigung der vom Senat geteilten (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 1/20; vom 3. März 2020 – 5 StR 595/19) Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zum Verjährungsbeginn bei § 266a Abs. 1 StGB (vgl. Anfragebeschluss vom 13. November 2019 – 1 StR 58/19) nicht verjährt. Danach beginnt die Verjährung jeder Tat mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für den jeweiligen Beitragsmonat (§ 23 Abs. 1 SGB IV).

Berger Mosbacher Köhler

Resch von Häfen