Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 23.06.2020 – 2 StR 172/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR172.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 172/20
vom
23. Juni 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2019 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 91.738,69 €, davon in Höhe von 31.591,90 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird und die weiter gehende Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Meyberg
Grube Schmidt
ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR172.20.0