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# BGH, Beschluss vom 23.06.2020 – 2 StR 172/20

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR172.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 172/20

vom

23. Juni 2020

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2019 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 91.738,69 €, davon in Höhe von 31.591,90 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird und die weiter gehende Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Meyberg

Grube Schmidt

ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR172.20.0

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.06.2020 – 2 StR 172/20, ECLI:DE:BGH:2020:230620B2STR172.20.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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