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BGH Beschluss vom 28.05.2020 – IX ZR 93/19

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:280520BIXZR93.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 93/19 vom

28. Mai 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:280520BIXZR93.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz

am 28. Mai 2020 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 170.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf der - unzutreffenden - Annahme, ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Insolvenzschadens sei ein freier, nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallender Vermögensgegenstand, beruht das Berufungsurteil nicht. Die behaupteten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Grupp Lohmann Möhring

Röhl Schultz