Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 27.05.2020 – 2 StR 51/20
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:270520B2STR51.20.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 51/20
vom
27. Mai 2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.400 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, nachdem die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Eschelbach
Meyberg Schmidt
ECLI:DE:BGH:2020:270520B2STR51.20.0