Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2020

BGH Beschluss vom 26.05.2020 – 5 StR 27/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:260520B5STR27.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 27/20

vom 26. Mai 2020 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:260520B5STR27.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht zu Beginn der Würdigung der Einlassung des Angeklagten unzutreffend auf die nur für belastende (Zeugen-)Aussagen geltende „Null-Hypothese“ verwiesen hat, liegt im Ergebnis kein Rechtsfehler vor. Denn die Strafkammer hat die in sich unschlüssigen Angaben des Angeklagten inhaltlich anschließend nach den ebenfalls in Bezug genommenen zutreffenden Maßstäben (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16) geprüft.

Berger Mosbacher Köhler

Resch von Häfen